Bevor wir auf die Konsequenzen dieser wirtschaftlichen Veränderungen für die Bilanzbewertung eingehen, möchten wir an zwei staatlichen Hilfsangeboten exemplarisch darstellen, wie diese buchhalterisch zu behandeln sind:
Ab März 2020 stand deutschen Unternehmen dank Kurzarbeitergeld die Möglichkeit offen, ihre Personalkosten zu reduzieren, ohne Arbeitnehmer/innen massenhaft zu entlassen. Buchhalterisch fungiert der Arbeitgeber hierbei als Treuhänder, der das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten transferiert. Die Folge hieraus ist eine Verringerung des Personalaufwands, ohne das komplementäre Zahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auftauchen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen abweichend behandelt wird. Dieser taucht weiterhin in der Gewinn- und
Verlustrechnung auf, wird anschließend jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erstattet und als sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht.
Ähnlich verhält es sich mit den sogenannten „Corona-Soforthilfen“, die ab dem 13. Juni bereitgestellt wurden, um Unternehmen und Selbständige zu unterstützen,
die aufgrund der Pandemie in Liquiditätsengpässe und unter wirtschaftlich massiven Druck gerieten. Bilanziert werden diese Soforthilfen wie die Rückerstattungen des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungsbeiträgen als sonstige betriebliche Erträge.
Es ist wichtig zu beachten, dass also die Hilfszahlungen zur Kompensation des coronabedingten Umsatzrückgangs nicht als Umsatz, sondern als sonstige betriebliche Erträge erfasst werden. Weiterhin gilt zu beachten, dass es bei der Auszahlung der Corona-Soforthilfen aufgrund langwieriger Genehmigungs- und Prüfungsverfahren zu einer Zahlung von Abschlägen gekommen sein kann, welche bis zum Zeitpunkt der formalen Bewilligung zum Aufbau von Verbindlichkeiten führen können. Der Zeitpunkt der formalen Bewilligung ist auch dafür entscheidend, in welches Geschäftsjahr die Corona-Soforthilfen fallen.